Satzung der Kreisverkehrswacht Straubing e.V.


        § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
  • Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Kreisverkehrswacht Straubing e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Straubing. Gründungstag ist der 5. Mai 1955.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Straubing.

        § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
 
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Unfällen in seinem Tätigkeitsbereich (siehe Abs. 3) durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Förderung der Verkehrssicherheit
    b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
    c) Fahrsicherheitsprogramme
    d) Fortbildung und Schulung von Verkehrserziehern
    e) Wahrnehmung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer, soweit sie sich mit Themen im Sinne der
        Vereinszwecke befassen
    f) Öffentlichkeitsarbeit
    g) Beratung der Mitglieder und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung
        und Verkehrsaufklärung sowie Mitarbeit in öffentlichen Gremien.
  • Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Straubing und des Altlandkreises Straubing zum Zeitpunkt der Gebietsreform vom 01. Juli 1972.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
    a) natürliche Personen – bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der
        Mitgliedschaft erforderlich –
    b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
  • Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
  • Natürlichen Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, kann vom geschäftsführenden Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

        § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.9. des Jahres schriftlich erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a) gröblich gegen die Satzung, gegen die Interessen und/oder die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht,
        Kreisverkehrswacht Straubing e.V. verstößt;
    b) wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist;
    c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen;
    d) mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  • Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand.
    Das Mitglied ist vor der Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist binnen eines Monates nach Zugang der Ausschlussentscheidung die schriftliche  Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.
  • Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge noch auf das Vereinsvermögen.

        § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die ordentlichen Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen und gewählt werden.
  • Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
  • Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März eines Jahres zur Zahlung fällig.

        § 6 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

  • Die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V.
  • Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und nach außen geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, erkennt die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefasste Beschlüsse durch.
  • Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. die Landesverkehrswacht Bayern e.V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.
  • Die Kreisverkehrswacht Straubing e.V. legt der Landesverkehrswacht Bayern e.V. jährlich die Geschäfts- und Kassenberichte sowie auf Anforderung die Geschäfts- und Kassenbücher vor.
  • Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ist berechtigt, die Buchführung und Kasse der Kreisverkehrswacht Straubing e.V. selbst oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen.

        § 7 Organe des Vereins

  • Organe der Kreisverkehrswacht Straubing e.V. sind:
    • a) die Mitgliederversammlung,
    • b) der geschäftsführende Vorstand,
    • c) der erweiterte Vorstand.

        § 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (vgl. Abs. 4). In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Für die Berechnung der Einberufungsfrist gilt als Fristbeginn der Tag der Postaufgabe an alle Mitglieder unter der letztbekannten Anschrift.
  • Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens 2 Tage vor dem Versammlungstag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von nachträglich eingereichten Anträgen der ordentlichen Mitglieder oder der Ehrenmitglieder sowie über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt auf die Dauer von jeweils drei Jahren den geschäftsführenden Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben, beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bezüglich des Ausschlusses eines Mitgliedes.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

        § 9 Geschäftsführender Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer ebenfalls zum Vorstandsmitglied wählen. Die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers können auch in Personalunion durch einen Geschäftsführer wahrgenommen werden.
  • Scheidet während der Wahlperiode (vgl. § 8 Abs. 7) ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger wählen.Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.
  • Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Abs. 1) ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister nur dann zur Vertretung befugt sind, wenn der vor ihnen Genannte an der Ausübung der Vertretungsbefugnis tatsächlich verhindert ist.
  • Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • Die Ladung zu Sitzungen kann schriftlich oder mündlich auf Veranlassung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen. Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Hierüber, sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Beschlussfassungen über Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nicht stimmberechtigt.

        § 10 Erweiterter Vorstand

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 9) und einem Beirat.
  • Der Beirat ist ein sachverständiges Gremium zur Unterstützung der Vorstandsarbeit. Er besteht aus natürlichen Personen, die Fachkenntnisse und Erfahrungen im Verkehrswesen haben. In begründeten Fällen müssen die Beiräte nicht Mitglied der Kreisverkehrswacht Straubing e.V. sein. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 12 Personen nicht übersteigen.
  • Die Beiräte werden vom geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstands (3 Jahre) bestellt. Die Mitgliederversammlung ist über die Zusammensetzung des Beirats zu informieren. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellen. Dies gilt analog für die Aufstockung des Beirats.
  • Aufgabe des erweiterten Vorstands ist es, den geschäftsführenden Vorstand bei der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten.
  • Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. einem anderen von der geschäftsführenden Vorstandschaft beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen und geleitet. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands können weitere Sachverständige hinzugezogen werden.
  • Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind als Empfehlungen zu werten. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern des erweiterten Vorstands zuzuleiten ist.

        § 11 Rechnungsprüfer

  • Die Rechnungsprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand nicht angehören.
  • Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.
  • Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem geschäftsführenden Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Vorstand entlastet.

        § 12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Bayern e.V. -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
    Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
  • Bei Auflösung des Vereins haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

        § 13 In-Kraft-Treten

        Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 24.04.1974
        mit Änderungen vom 10.09.1990 sowie vom 12.06.2009.

        Straubing, den 24.04.2015

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